Jahresabschluss für dein Einzelunternehmen
Als Einzelunternehmer rechnest du einfacher ab als jede Kapitalgesellschaft. Wir klären, ob die Einnahmenüberschussrechnung reicht, und übernehmen Abschluss und Erklärungen.
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So erstellen wir deinen Jahresabschluss
Einnahmenüberschussrechnung
Wir erstellen die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG samt Anlage EÜR und Anlageverzeichnis und übermitteln sie elektronisch.
Bilanz, wenn nötig
Sobald das Finanzamt du auffordert oder du als eingetragener Kaufmann die Grenzen reißt, stellen wir um und erstellen Bilanz und E-Bilanz.
Alle Erklärungen aus einer Hand
Einkommensteuer, Gewerbesteuer ab 24.500 € Ertrag und Umsatzsteuer, sofern du nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällst.
Entnahmen im Blick
Wir überwachen deine Entnahmen und melden uns, bevor Überentnahmen deine Schuldzinsen kosten.
Von den Belegen zur Erklärung
Zwei Grenzen entscheiden über deine Abschlussart
Die meisten Einzelunternehmen dürfen dauerhaft bei der Einnahmenüberschussrechnung bleiben. Erst wenn eine der beiden Grenzen fällt, wird bilanziert.
Umsatz über 800.000 € oder Gewinn über 80.000 €
Nach § 141 AO entsteht die steuerliche Buchführungspflicht, sobald du eine der beiden Grenzen im Jahr überschreitest. Für Freiberufler gilt diese Vorschrift nicht, sie dürfen unabhängig vom Umsatz bei der EÜR bleiben.
Ohne Handelsregister erst die Mitteilung
Bist du nicht eingetragen, beginnt die Pflicht mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Mitteilung des Finanzamts folgt. Als eingetragener Kaufmann führt § 241a HGB die Pflicht dagegen unmittelbar herbei, sobald du an zwei Stichtagen 800.000 € Umsatz und 80.000 € Jahresüberschuss überschreiten.
Beim Wechsel fällt einmalig Steuer an
Offene Forderungen und Warenbestände kommen hinzu, offene Verbindlichkeiten gehen ab. Den Übergangsgewinn verteilen wir auf Antrag gleichmäßig auf zwei oder drei Jahre. Fällt die Pflicht später wieder weg, teilt das Finanzamt das nicht von selbst mit.
Drei Regeln bestimmen deine Steuerlast
Ein Vergleich mit der GmbH führt schnell in die Irre, weil hier andere Grundsätze greifen. Diese drei entscheiden, was von deinem Gewinn übrig bleibt.
Kein Gehalt an sich selbst
Du kannst keinen Arbeitsvertrag mit sich schließen. Zahlungen an sich sind Privatentnahmen und mindern den Gewinn nicht. Entnimmst du dauerhaft mehr als Gewinn und Einlagen zusammen, rechnet das Finanzamt 6 % dieser Überentnahmen als nicht abziehbare Schuldzinsen hinzu, höchstens jedoch deine tatsächlichen Schuldzinsen abzüglich 2.050 €. Zinsen für Investitionsdarlehen bleiben außen vor.
Gewerbesteuer mindert deine Einkommensteuer
Dir steht ein Freibetrag von 24.500 € zu, den keine GmbH bekommt. Das Vierfache des Messbetrags mindert deine Einkommensteuer, höchstens jedoch die Gewerbesteuer, die du tatsächlich zahlst. Bis etwa 400 % Hebesatz gleicht sich die Belastung damit aus, darüber bleibt ein Rest bei dir hängen.
Gewinne im Betrieb lassen
Auf Antrag besteuert § 34a EStG nicht entnommene Gewinne mit 28,25 % bis 2027, mit 27 % in 2028 und 2029, mit 26 % in 2030 und 2031 und mit 25 % ab 2032. Der Antrag setzt eine Bilanz voraus, mit der EÜR steht er dir nicht offen. Bei späterer Entnahme fallen pauschal 25 % nach.
In drei Schritten zur Zusammenarbeit
Erstgespräch mit deinen Zahlen
Wir klären, ob die EÜR bei dir reicht, und sagen dir, was der Abschluss kostet.
Unterlagen übernehmen
Kontoauszüge, Kassenbuch, Anlagenzugänge und offene Posten. Beim Wechsel holen wir die Vorjahreswerte direkt beim bisherigen Berater ab.
Fester Termin für die Abgabe
Du weißt von Anfang an, wann deine Erklärung raus ist, und hörst von uns, sobald noch etwas fehlt.
Das hat sich für unsere Mandanten geändert
„Top-Service und absolute Fachkompetenz! Die Beratung war nicht nur professionell, sondern auch individuell auf meine Situation zugeschnitten. Alle meine Anliegen wurden verständlich erklärt, und ich hatte jederzeit das Gefühl, in den besten Händen zu sein.“
„Ich habe meine Steuererklärung bisher immer privat gemacht, da ich dachte, alles im Griff zu haben. Doch nach meiner Erfahrung mit Banu wurde mir klar, wie viel Potenzial ich bisher ungenutzt gelassen habe. […] Besonders beeindruckt hat mich die proaktive Betreuung.“
„Die Erstberatung war durchweg positiv, er nimmt sich Zeit, erklärt alles verständlich und geht proaktiv auf individuelle Anliegen ein. […] Außerdem hat er mir Wege aufgezeigt, wie ich Steuern sparen kann.“
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Deine Steuerberaterin mit Unternehmergeist
Charmant, direkt und immer auf der Suche nach der besten Lösung für meine Mandanten. Ich habe über Jahre hinweg in der Wirtschaftsprüfung große Konzerne betreut und mich gefragt, warum viele mittelständische Unternehmen nicht von cleveren Steuerstrategien profitieren. Jetzt bin ich hier, um genau das zu ändern, mit einer Beratung, die deinem Unternehmen echten Mehrwert bietet.

Häufige Fragen zum Jahresabschluss
Bis wann muss der Jahresabschluss beim Finanzamt sein?
Für 2025 endet die Frist am 31. Juli 2026, wenn du selbst abgibst. Mit uns als Kanzlei hast du bis zum 1. März 2027 Zeit, weil der 28. Februar auf einen Sonntag fällt. Für 2026 lauten die Termine 2. August 2027 und 29. Februar 2028.
Ab welchem Umsatz muss ich als Einzelunternehmer bilanzieren?
Sobald dein Umsatz 800.000 € oder dein Gewinn 80.000 € übersteigt. Bist du nicht im Handelsregister eingetragen, beginnt die Pflicht erst mit dem Wirtschaftsjahr nach der Mitteilung des Finanzamts. Freiberufler fallen nie darunter.
Muss ich bilanzieren, wenn ich im Handelsregister eingetragen bin?
Als eingetragener Kaufmann befreit du § 241a HGB nur, solange du an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen unter 800.000 € Umsatz und unter 80.000 € Jahresüberschuss bleiben. Reißt du beide Grenzen, gilt die Pflicht unmittelbar und schlägt über § 140 AO auch ins Steuerrecht durch.
Kann ich mir als Einzelunternehmer ein Gehalt auszahlen?
Auszahlen ja, absetzen nein. Jede Zahlung an sich selbst ist eine Privatentnahme und mindert den Gewinn nicht. Besteuert wird immer der volle Gewinn, egal wie viel davon auf deinem Privatkonto landet.
Was kostet der Abschluss für ein Einzelunternehmen?
Für die Einnahmenüberschussrechnung sieht § 25 der Steuerberatervergütungsverordnung einen Rahmen von 5/10 bis 30/10 der vollen Gebühr nach Tabelle B vor, gerechnet auf mindestens 17.500 € Gegenstandswert. Für eine Bilanz gilt nach § 35 ein Rahmen von 10/10 bis 40/10. In der Praxis liegt ein kleines Einzelunternehmen mit EÜR und Erklärungen häufig zwischen 700 und 2.000 €.
So läuft der Abschluss in anderen Rechtsformen
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