Beim Wechsel vom Einzelunternehmen in die GmbH geht ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag unter, der einkommensteuerliche bleibt bei Ihnen persönlich. Bei einem Gesellschafterwechsel in der GmbH greift § 8c KStG: Über 50 % Anteilsübertragung vernichtet den Vortrag. Der fortführungsgebundene Verlustvortrag nach § 8d KStG kann ihn retten, verlangt aber einen unveränderten Geschäftsbetrieb.
Umwandlung und Rechtsform