Zu 95 %. Verkauft die Holding Anteile an einer Kapitalgesellschaft, bleibt der Gewinn nach § 8b Abs. 2 KStG weitgehend unbelastet, unabhängig von der Beteiligungshöhe. Der Vorteil entsteht allerdings nur, wenn das Geld anschließend in der Holding weiterarbeitet. Bei sofortiger privater Entnahme schrumpft er deutlich.
Holdingstruktur