Ja. Ein Verlust lässt sich ins Vorjahr zurücktragen oder unbegrenzt in die Zukunft vortragen. Beim Vortrag greift die Mindestbesteuerung: Bis zu 1 Mio. € werden voll verrechnet, darüber hinaus nur 60 % des übersteigenden Gewinns. Bei Kapitalgesellschaften kann ein Gesellschafterwechsel den Vortrag gefährden.
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