Ja, und für Aktien gilt die Befreiung nach § 8b KStG ebenfalls, bei Dividenden allerdings erst ab 10 % Beteiligung. Bei Streubesitz zahlt die Holding voll. Für Fonds gelten die Sonderregeln des Investmentsteuergesetzes, dort greift eine pauschale Teilfreistellung.
Holdingstruktur